Fahrtkosten bei der Vermietung

In dem Urteil des BFH vom 01.12.2015 – IX R 18/15; veröffentlicht am 20.04.2016, musste darüber entschieden werden, ob die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale oder der Reisekostenpauschale anzusetzen sind.

In diesem Fall wurden zwei Objekte vermietet und der Kläger war regelmäßig – 165 mal zu dem einen Objekt und 215 mal zu dem anderen Objekt – gefahren und hatte umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten am Vermietungsobjekt vorgenommen. Dies spricht nach Ansicht der Richter dafür, dass es sich um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte handelt.

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

Rentenerhöhung – Immer mehr Rentner werden steuerpflichtig

Zum 01.07.2016 wurde die Rente im Westen um 4,25 Prozent und im Osten um 5,95 Prozent erhöht. Dies kann für viele Rentner dazu führen, dass sie 2016 erstmals verpflichtet sein werden, eine Steuererklärung abzugeben. Ursache hierfür ist, dass der Rentenfreibetrag i.d.R. unverändert bleibt während die Rente Jahr für Jahr angestiegen ist.

Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass viele Rentner noch weitere Einkünfte z.B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung beziehen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Rentner verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im VZ 2015 für Alleinstehende 8.472 Euro und für Verheiratete 16.944 Euro übersteigt. Im VZ 2016 steigt diese Grenze auf 8.652 Euro/17.304 Euro.

Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 09.06.2015 (VIII R 18/12) – der Verwaltungsauffassung entgegen – entschieden, dass von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen auch nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.

Mit Schreiben vom 04.07.2016 hat nun das Bundesfinanzministerium Textziffer 196 seines Anwendungserlasses vom 19.08.2016 zur Besteuerung von Alterseinkünften der Rechtsprechung des BFH angepasst.

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren

Neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung

Für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2016 bekannt gegeben werden, gilt der neue § 173a AO. Darin wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.

Korrektur von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte – § 175b Abs. 1 AO

Ein Steuerbescheid ist zugunsten sowie zulasten zu korrigieren, soweit die von dem Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt für Daten, die für Besteuerungszeiträume bzw. Zeitpunkte nach dem 31.12.2016 übermittelt werden müssen

Ab dem 01.01.2017 gilt: Sind steuerliche Daten des Steuerpflichtigen von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln, gelten besondere Pflichten sowie weitere Vorgaben. Die Neuerungen gelten u. a für Arbeitgeber, Versicherungen, Banken oder Sozialversicherungsträger. Ergänzend sind Spezialregelungen u. a. im EStG angepasst worden. Sie müssen daher ggf. vorrangig beachtet werden. Insbesondere wurden folgende Regelungen geändert:

  • § 10 EStG (Sonderausgaben)
  • § 10a EStG (Sonderausgaben für Riester-Rente)
  • § 22a EStG (Rentenbezugsmitteilungen)
  • § 32b Abs. 3 bis 5 EStG (Regelungen für Träger der Sozialleistungen)
  • §§ 39e, 39b EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer / ELStAM)
  • § 41 EStG (Aufbewahrungsfrist für Lohnkonten)
  • § 41b EStG (Abschluss des LStabzugs)
  •  § 43 EStG (KapErträge mit Steuerabzug)
  • § 45d EStG (Mitteilungen an BZSt bei KapErträgen)

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier als Werbungskosten

Mit Urteil vom 20.01.2016 (VI R 24/15; veröffentlicht am 27.07.2016) entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein können, so dass sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein können, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer lädt die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein.

In dem Fall hatte der Kläger anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums alle im Amtsgebäude tätigen Kollegen für einen Werktag von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier im Sozialraum eingeladen, die von der Amtsleitung auch genehmigt wurden.

Entgegen der Finanzverwaltung als auch dem Finanzgericht war der BFH der Auffassung, dass die Feier nach Anlass, Gästekreis, Wochentag, Uhrzeit und Lokalität sowie wegen der Genehmigung durch die Amtsleitung (nahezu) ausschließlich beruflich bedingt war und die Aufwendungen von 850 € bei 50 Gästen keinesfalls überzogen, so dass sie in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen waren.

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