Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren

Neue Änderungsmöglichkeit bei Rechen- und Schreibfehlern des Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung

Für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2016 bekannt gegeben werden, gilt der neue § 173a AO. Darin wird die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden vorgeschrieben, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde rechtserhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt hat.

Korrektur von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte – § 175b Abs. 1 AO

Ein Steuerbescheid ist zugunsten sowie zulasten zu korrigieren, soweit die von dem Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt für Daten, die für Besteuerungszeiträume bzw. Zeitpunkte nach dem 31.12.2016 übermittelt werden müssen

Ab dem 01.01.2017 gilt: Sind steuerliche Daten des Steuerpflichtigen von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln, gelten besondere Pflichten sowie weitere Vorgaben. Die Neuerungen gelten u. a für Arbeitgeber, Versicherungen, Banken oder Sozialversicherungsträger. Ergänzend sind Spezialregelungen u. a. im EStG angepasst worden. Sie müssen daher ggf. vorrangig beachtet werden. Insbesondere wurden folgende Regelungen geändert:

  • § 10 EStG (Sonderausgaben)
  • § 10a EStG (Sonderausgaben für Riester-Rente)
  • § 22a EStG (Rentenbezugsmitteilungen)
  • § 32b Abs. 3 bis 5 EStG (Regelungen für Träger der Sozialleistungen)
  • §§ 39e, 39b EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer / ELStAM)
  • § 41 EStG (Aufbewahrungsfrist für Lohnkonten)
  • § 41b EStG (Abschluss des LStabzugs)
  •  § 43 EStG (KapErträge mit Steuerabzug)
  • § 45d EStG (Mitteilungen an BZSt bei KapErträgen)

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